Aus den Erwägungen: Das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die für die Tatsachenfeststellung verantwortlichen staatlichen Organe - nicht aber den Beschuldigten, den Verteidiger oder den Geschädigten - ihre gesamte Tätigkeit in objektiver Weise zu erfüllen. Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie die Gerichte dürfen nicht einseitig gegen den Beschuldigten vorgehen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 53 N 9; vgl. auch Riedo/Fiolka, Basler Komm., Basel 2011, Art. 6 StPO N 63 ff.).