Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen neu berechne und erneut darüber verfüge. |