69 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 stellte und deshalb den entsprechenden Taggeldanspruch ab 1. Mai 2011 nicht noch während dreier Monate wahren konnte. Folglich ist die Rückforderungssumme für die wegen fehlendem Wohnsitz zu unrecht ausbezahlten Leistungen entsprechend zu reduzieren und der Beschwerdeführer finanziell so zu stellen, wie wenn ihm für Mai, Juni und Juli 2011 der Leistungsexport gewährt worden wäre. Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 aufzuheben.