Die Kausalität zwischen der nicht erfolgten Beratung und dem Verlust des Leistungsanspruchs für drei Monate ist damit gegeben. Auch die übrigen genannten Voraussetzungen, die zum Schutz des Vertrauens in das Verhalten von Behörden führen, sind erfüllt. 9. Vorliegend unterblieb die Aufklärung und Beratung durch das RAV, obwohl sie geboten war, was nicht rechtens ist. Die fehlende Beratung war Ursache dafür, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um Leistungsexport nach Art. 69 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 stellte und deshalb den entsprechenden Taggeldanspruch ab 1. Mai 2011 nicht noch während dreier Monate wahren konnte.