Aufgrund dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis August 2011, während der maximalen Dauer von drei Monaten, von der Möglichkeit des Leistungsexports Gebrauch gemacht hätte. Die fehlende Beratung führte somit dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz am 30. April 2011 aufgab und mangels Kenntnis der Möglichkeit des Leistungsexports seinen Taggeldanspruch verwirkte. Die Kausalität zwischen der nicht erfolgten Beratung und dem Verlust des Leistungsanspruchs für drei Monate ist damit gegeben.