Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich stets darum bemühte, die Kontrollvorschriften zu erfüllen, um den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld nicht zu gefährden. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass er bei korrekter Beratung bezüglich Stellensuche im Ausland, insbesondere des Leistungsexports nach Art. 69 Abs. 1 Verordnung 1408/71, alles getan hätte, um den Taggeldanspruch möglichst zu erhalten. Aufgrund dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis August 2011, während der maximalen Dauer von drei Monaten, von der Möglichkeit des Leistungsexports Gebrauch gemacht hätte.