2010, N 687). 8.2. Vorliegend ist zu klären, ob der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Leistungsexports während maximal dreier Monate Gebrauch gemacht hätte, wenn er vom RAV korrekt aufgeklärt und beraten worden wäre. Dafür spricht, dass er kurz nachdem er sich im September 2011 aus eigener Initiative über den Leistungsexport erkundigt hatte, ein entsprechendes Gesuch stellte (Beratungsprotokolle vom 26.9.2011 und 31.10.2011). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich stets darum bemühte, die Kontrollvorschriften zu erfüllen, um den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld nicht zu gefährden.