Die Kausalität fehlt insbesondere dann, wenn der Adressat bereits vor der Auskunfterteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat oder er sich auch ohne die Auskunft zu gleichen Dispositionen entschlossen hätte (EVG-Urteil C 344/00 vom 6.9.2001 E. 3c/bb). Der Kausalitätsbeweis darf schon als geleistet gelten, wenn es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 687).