Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauffolgenden Handeln ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft (bzw. mit der Beratung) anders verhalten. Die Kausalität fehlt insbesondere dann, wenn der Adressat bereits vor der Auskunfterteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat oder er sich auch ohne die Auskunft zu gleichen Dispositionen entschlossen hätte (EVG-Urteil C 344/00 vom 6.9.2001 E. 3c/bb).