2010, N 668 ff; Wiederkehr, in: Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. [Nr. I] [Hrsg. Wiederkehr/Richli], Bern 2012, N 1970 ff.). Bei der Prüfung des Kriteriums, ob Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich sein muss. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauffolgenden Handeln ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft (bzw. mit der Beratung) anders verhalten.