Der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a). Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz gehört nach der Rechtsprechung und Lehre: 1. dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. dass sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;