Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das RAV seine Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat, was der Arbeitslosenkasse anzurechnen ist. Eine Aufklärung oder Beratung durch die Beschwerdegegnerin selbst wurde vorliegend ebenso wenig nachgewiesen und auch nicht geltend gemacht. 8. 8.1. Unterbleibt eine Auskunft bzw. Beratung entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtsuchenden geboten sein.