Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin darauf verweist, dass die Broschüre "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" bei jedem RAV aufliege und sich der Beschwerdeführer daher problemlos selber hätte informieren können, lässt zudem darauf schliessen, dass man ihn nicht mal auf die Broschüre hinwies. Daraus, dass der Beschwerdeführer sich im Beratungsgespräch vom 26. September 2011 von sich aus nach der Möglichkeit des Leistungsexports erkundigte, kann die Arbeitslosenkasse nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das RAV seine Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat, was der Arbeitslosenkasse anzurechnen ist.