Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass durch das RAV konkret die Möglichkeiten bei Bewerbungen im Ausland oder Folgen eines allfälligen Wegzugs ins Ausland thematisiert worden wären. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin darauf verweist, dass die Broschüre "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" bei jedem RAV aufliege und sich der Beschwerdeführer daher problemlos selber hätte informieren können, lässt zudem darauf schliessen, dass man ihn nicht mal auf die Broschüre hinwies.