Spätestens als der Wohnsitz des Beschwerdeführers zur Diskussion stand, wäre eine umfassende Aufklärung und Beratung über die Modalitäten einer Stellensuche im Ausland angezeigt gewesen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer stets angab, in der Schweiz bleiben und arbeiten zu wollen, und der Stellensuche in Deutschland und Österreich eine geringere Priorität zumass. Auch hätte das RAV den Beschwerdeführer bereits dannzumal darauf aufmerksam machen müssen, dass er auch kurze Auslandaufenthalte zwecks Stellensuche vorgängig bei ihm zu melden hat. Dies geschah erst im Oktober 2011 (Beratungsprotokoll vom 31.10.2011) und ist deshalb vorliegend unbeachtlich.