Wie im Urteil vom 10. August 2012 festgehalten wurde, hatte das RAV vorliegend die Pflicht, den Beschwerdeführer zur Stellensuche im Ausland konkret zu beraten. Bereits von Beginn weg bewarb sich der Beschwerdeführer auch im Ausland und wies dies jeweils mit den anderen Arbeitsbemühungen monatlich nach (Formulare Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen Oktober 2010 bis Mai 2011). Er war nach eigenen Angaben im Dezember 2010 bei C Deutschland im Gespräch und vermeldete im Januar 2011, er sei in der zweiten Vorstellungsrunde, im März teilte er dem RAV mit, dass er die Stelle nicht erhalten habe (RAV-Beratungsprotokolle vom 15.12.2010, 13.1.2011, 10.3.2011).