In letzterem wird auch auf eine mögliche Stellensuche im Ausland Bezug genommen. Es wird empfohlen, sich beim zuständigen RAV zu informieren und den Info-Service "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland", Nr. 716.204, zu lesen (Leitfaden "Arbeitslosigkeit", Ziffer 15). Diese allgemeine Information genügt vorliegend nicht. Wie im Urteil vom 10. August 2012 festgehalten wurde, hatte das RAV vorliegend die Pflicht, den Beschwerdeführer zur Stellensuche im Ausland konkret zu beraten.