7. Aus der oben geschilderten Rechtslage ist ersichtlich, dass das RAV die Stelle ist, die in direktem Kontakt zum Versicherten steht und ihn bezüglich seiner Rechte und Pflichten aufklären und beraten muss (vgl. auch EVG-Urteil C80/06 vom 3.7.2006 E. 5.1). Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die üblichen Informationsbroschüren (Info-Services), insbesondere der Leitfaden "Arbeitslosigkeit" ausgehändigt worden waren. In letzterem wird auch auf eine mögliche Stellensuche im Ausland Bezug genommen.