Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (BGE 127 I 31 E. 3a, 121 V 65 E. 2a und b). Dabei ist die dritte Voraussetzung "wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte" zu ersetzen durch "wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen" (BGE 131 V 472 E. 5). 7.