Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (BGer-Urteil 9C_894/2008 vom 18.12.2008 E. 3.2). Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinn der Betätigung des gesunden Menschenverstands zu verlangen (BGer-Urteil 9C_1005/2008 vom 5.3.2009 E. 3.2.2). Auszugehen ist vom allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus einer eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (EVG-Urteil C 297/03 vom 14.6.2004 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).