Art. 27 Abs. 1 ATSG begründet eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 14 zu Art. 27). Daraus lassen sich keine gerichtlich durchsetzbaren Rechte der Versicherten ableiten (Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006 S. 12). Demgegenüber vermittelt Art.