Offen blieb die Frage, ob der Beschwerdeführer über die Modalitäten einer Stellensuche im Ausland (insbesondere den Leistungsexport) genügend informiert worden war. Immerhin sei bereits im Beratungsprotokoll vom 10. März 2011 eine Stellenabsage bei C Deutschland notiert und im Protokoll vom 31. Mai 2011 der Wegzug des Beschwerdeführers festgehalten worden. Eine konkrete Beratung, wie es sich mit der Stellensuche im Ausland verhält, wäre daher angezeigt gewesen. Hierzu würden sogar konkrete Merkblätter existieren (etwa des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD: Ergänzungsinformation zum Info-Service "Arbeitslosigkeit"