Das damalige Verwaltungsgericht kam jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit des Leistungsexports nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gehabt hätte, da er die Leistungsvoraussetzungen im Mitgliedstaat Schweiz erfüllt habe, wobei das Fehlen der Leistungsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht hinderlich sei, da die Regelung von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Wohnortklausel aufhebe. Offen blieb die Frage, ob der Beschwerdeführer über die Modalitäten einer Stellensuche im Ausland (insbesondere den Leistungsexport) genügend informiert worden war.