Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011. Für den vorliegend relevanten Sachverhalt sind unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung gestützt auf intertemporalrechtliche Grundsätze die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 anzuwenden. Diesbezüglich wird auch auf Erwägung 1 des Rückweisungsurteils des damaligen Verwaltungsgerichts vom 10. August 2012 verwiesen. 3. Im rechtskräftigen Rückweisungsurteil des damaligen Verwaltungsgerichts vom 10. August 2012 wurde festgehalten, dass die Rückforderung der Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2011 mit der Begründung fehlender Anspruchsberechtigung (Art. 8 Abs. 1 lit.