es sei ihm für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie dass A keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art.