Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben; es sei von einer Rückforderung der ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 24'684.25 Abstand zu nehmen; es sei ihm nachträglich für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011 die Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 24'680.-- auszurichten; eventualiter sei ihm in Abgeltung seiner Aufwendungen zur Erfüllung der Kontrollvorschriften der Arbeitslosenkasse für die Zeit, in welcher ihm keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werde, eine Entschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- pro Monat auszurichten; es sei ihm für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten;