Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Daraufhin holte die Arbeitslosenkasse weitere Auskünfte beim RAV ein, unter anderem die Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" von Oktober 2010 bis November 2011 sowie sämtliche Beratungsprotokolle bis zum 8. November 2011. Am 28. September 2012 verfügte sie erneut die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 24'684.25, da eine Berufung auf den Vertrauensschutz zu verneinen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 abgewiesen. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Januar 2013 beantragte A Folgendes: Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben;