In der Folge reichte A Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 10. August 2012 (Fallnummer S 12 56) hob das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen neu verfüge. Insbesondere sei die Frage zu klären, ob eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vorliege und sich der Beschwerdeführer allenfalls auf den Vertrauensschutz berufen könne. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.