69 Verordnung Nr. 1408/71) aufzuklären und sie diesbezüglich zu beraten. Macht die versicherte Person mangels Kenntnis von der Möglichkeit des Leistungsexportes keinen Gebrauch und erleidet so einen Nachteil, ist eine nachträgliche Ausrichtung der Leistungen unter dem Titel des Vertrauensschutzes zu prüfen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. Der 1953 geborene A, deutscher Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA bis 16. Januar 2015, meldete sich am 5. November 2010 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 15. November 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.