{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-44_2013-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10225", "Checksum": "1d99915216a9848cc95d34776535709d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 44", "2013 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.12.2013 S 13 44 (2013 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. 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Besteht Unklarheit darüber, ob eine versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz hat und weist sie Stellenbewerbungen in der EU vor, besteht seitens der Arbeitslosenversicherung eine Pflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, die versicherte Person über die Möglichkeit des Exports der Arbeitslosentaggelder (Leistungsexport; Art. 69 Verordnung Nr. 1408/71) aufzuklären und sie diesbezüglich zu beraten.\r\nMacht die versicherte Person mangels Kenntnis von der Möglichkeit des Leistungsexportes keinen Gebrauch und erleidet so einen Nachteil, ist eine nachträgliche Ausrichtung der Leistungen unter dem Titel des Vertrauensschutzes zu prüfen. | Arbeitslosenversicherung\n\n selbst wurde vorliegend ebenso wenig nachgewiesen und auch nicht geltend gemacht. 8. 8.1. Unterbleibt eine Auskunft bzw. Beratung entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtsuchenden geboten sein. Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (BGer-Urteil 9C_1005/2008 vom 5.3.2009 E. 3.2.2). Der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a). Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz gehört nach der Rechtsprechung und Lehre: 1. dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. dass sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. dass die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (bzw. dass sie den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen); 4. dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 E. 5, 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 668 ff; Wiederkehr, in: Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. [Nr. I] [Hrsg. Wiederkehr/Richli], Bern 2012, N 1970 ff.). Bei der Prüfung des Kriteriums, ob Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich sein muss. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauffolgenden Handeln ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft (bzw. mit der Beratung) anders verhalten. Die Kausalität fehlt insbesondere dann, wenn der Adressat bereits vor der Auskunfterteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat oder er sich auch ohne die Auskunft zu gleichen Dispositionen entschlossen hätte (EVG-Urteil C 344/00 vom 6.9.2001 E. 3c/bb). Der Kausalitätsbeweis darf schon als geleistet gelten, wenn es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 687). 8.2. Vorliegend ist zu klären, ob der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Leistungsexports während maximal dreier Monate Gebrauch gemacht hätte, wenn er vom RAV korrekt aufgeklärt und beraten worden wäre. Dafür spricht, dass er kurz nachdem er sich im September 2011 aus eigener Initiative über den Leistungsexport erkundigt hatte, ein entsprechendes Gesuch stellte (Beratungsprotokolle vom 26.9.2011 und 31.10.2011). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich stets darum bemühte, die Kontrollvorschriften zu erfüllen, um den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld nicht zu gefährden. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass er bei korrekter Beratung bezüglich Stellensuche im Ausland, insbesondere des Leistungsexports nach Art. 69 Abs. 1 Verordnung 1408/71, alles getan hätte, um den Taggeldanspruch möglichst zu erhalten. Aufgrund dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis August 2011, während der maximalen Dauer von drei Monaten, von der Möglichkeit des Leistungsexports Gebrauch gemacht hätte. Die fehlende Beratung führte somit dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz am 30. April 2011 aufgab und mangels Kenntnis der Möglichkeit des Leistungsexports seinen Taggeldanspruch verwirkte. Die Kausalität zwischen der nicht erfolgten Beratung und dem Verlust des Leistungsanspruchs für drei Monate ist damit gegeben. Auch die übrigen genannten Voraussetzungen, die zum Schutz des Vertrauens in das Verhalten von Behörden führen, sind erfüllt. 9. Vorliegend unterblieb die Aufklärung und Beratung durch das RAV, obwohl sie geboten war, was nicht rechtens ist. Die fehlende Beratung war Ursache dafür, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um Leistungsexport nach Art. 69 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 stellte und deshalb den entsprechenden Taggeldanspruch ab 1. Mai 2011 nicht noch während dreier Monate wahren konnte. Folglich ist die Rückforderungssumme für die wegen fehlendem Wohnsitz zu unrecht ausbezahlten Leistungen entsprechend zu reduzieren und der Beschwerdeführer finanziell so zu stellen, wie wenn ihm für Mai, Juni und Juli 2011 der Leistungsexport gewährt worden wäre. Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der"}