{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-44_2013-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10225", "Checksum": "1d99915216a9848cc95d34776535709d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 44", "2013 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.12.2013 S 13 44 (2013 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. 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Besteht Unklarheit darüber, ob eine versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz hat und weist sie Stellenbewerbungen in der EU vor, besteht seitens der Arbeitslosenversicherung eine Pflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, die versicherte Person über die Möglichkeit des Exports der Arbeitslosentaggelder (Leistungsexport; Art. 69 Verordnung Nr. 1408/71) aufzuklären und sie diesbezüglich zu beraten.\r\nMacht die versicherte Person mangels Kenntnis von der Möglichkeit des Leistungsexportes keinen Gebrauch und erleidet so einen Nachteil, ist eine nachträgliche Ausrichtung der Leistungen unter dem Titel des Vertrauensschutzes zu prüfen. | Arbeitslosenversicherung\n\n Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag (BGer-Urteil 9C_1005/2008 vom 5.3.2009 E. 3.2.2; Meyer, a.a.O., S. 25 f.). Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (BGer-Urteil 9C_894/2008 vom 18.12.2008 E. 3.2). Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinn der Betätigung des gesunden Menschenverstands zu verlangen (BGer-Urteil 9C_1005/2008 vom 5.3.2009 E. 3.2.2). Auszugehen ist vom allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus einer eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (EVG-Urteil C 297/03 vom 14.6.2004 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtsuchenden gebieten. Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (BGE 127 I 31 E. 3a, 121 V 65 E. 2a und b). Dabei ist die dritte Voraussetzung \"wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte\" zu ersetzen durch \"wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen\" (BGE 131 V 472 E. 5). 7. Aus der oben geschilderten Rechtslage ist ersichtlich, dass das RAV die Stelle ist, die in direktem Kontakt zum Versicherten steht und ihn bezüglich seiner Rechte und Pflichten aufklären und beraten muss (vgl. auch EVG-Urteil C80/06 vom 3.7.2006 E. 5.1). Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die üblichen Informationsbroschüren (Info-Services), insbesondere der Leitfaden \"Arbeitslosigkeit\" ausgehändigt worden waren. In letzterem wird auch auf eine mögliche Stellensuche im Ausland Bezug genommen. Es wird empfohlen, sich beim zuständigen RAV zu informieren und den Info-Service \"Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland\", Nr. 716.204, zu lesen (Leitfaden \"Arbeitslosigkeit\", Ziffer 15). Diese allgemeine Information genügt vorliegend nicht. Wie im Urteil vom 10. August 2012 festgehalten wurde, hatte das RAV vorliegend die Pflicht, den Beschwerdeführer zur Stellensuche im Ausland konkret zu beraten. Bereits von Beginn weg bewarb sich der Beschwerdeführer auch im Ausland und wies dies jeweils mit den anderen Arbeitsbemühungen monatlich nach (Formulare Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen Oktober 2010 bis Mai 2011). Er war nach eigenen Angaben im Dezember 2010 bei C Deutschland im Gespräch und vermeldete im Januar 2011, er sei in der zweiten Vorstellungsrunde, im März teilte er dem RAV mit, dass er die Stelle nicht erhalten habe (RAV-Beratungsprotokolle vom 15.12.2010, 13.1.2011, 10.3.2011). Bei den weiteren Bemühungen um Stellen im Ausland handelte es sich oft um schriftliche Bewerbungen, einige Male sprach der Beschwerdeführer aber auch persönlich vor, beispielsweise am 10. Januar 2011 bei D, München, oder am 11. Januar 2011 bei E München Wien (Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen Januar 2011). Spätestens als der Wohnsitz des Beschwerdeführers zur Diskussion stand, wäre eine umfassende Aufklärung und Beratung über die Modalitäten einer Stellensuche im Ausland angezeigt gewesen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer stets angab, in der Schweiz bleiben und arbeiten zu wollen, und der Stellensuche in Deutschland und Österreich eine geringere Priorität zumass. Auch hätte das RAV den Beschwerdeführer bereits dannzumal darauf aufmerksam machen müssen, dass er auch kurze Auslandaufenthalte zwecks Stellensuche vorgängig bei ihm zu melden hat. Dies geschah erst im Oktober 2011 (Beratungsprotokoll vom 31.10.2011) und ist deshalb vorliegend unbeachtlich. Den Beratungsprotokollen aus dem vorliegend massgeblichen Zeitraum bis Ende August 2011 sind weder Hinweise auf eine Beratung noch auf eine Aufklärung bezüglich der Stellensuche im Ausland zu entnehmen. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass durch das RAV konkret die Möglichkeiten bei Bewerbungen im Ausland oder Folgen eines allfälligen Wegzugs ins Ausland thematisiert worden wären. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin darauf verweist, dass die Broschüre \"Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland\" bei jedem RAV aufliege und sich der Beschwerdeführer daher problemlos selber hätte informieren können, lässt zudem darauf schliessen, dass man ihn nicht mal auf die Broschüre hinwies. Daraus, dass der Beschwerdeführer sich im Beratungsgespräch vom 26. September 2011 von sich aus nach der Möglichkeit des Leistungsexports erkundigte, kann die Arbeitslosenkasse nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das RAV seine Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat, was der Arbeitslosenkasse anzurechnen ist. Eine Aufklärung oder Beratung durch die Beschwerdegegnerin"}