{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-44_2013-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10225", "Checksum": "1d99915216a9848cc95d34776535709d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 44", "2013 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.12.2013 S 13 44 (2013 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. 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Besteht Unklarheit darüber, ob eine versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz hat und weist sie Stellenbewerbungen in der EU vor, besteht seitens der Arbeitslosenversicherung eine Pflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, die versicherte Person über die Möglichkeit des Exports der Arbeitslosentaggelder (Leistungsexport; Art. 69 Verordnung Nr. 1408/71) aufzuklären und sie diesbezüglich zu beraten.\r\nMacht die versicherte Person mangels Kenntnis von der Möglichkeit des Leistungsexportes keinen Gebrauch und erleidet so einen Nachteil, ist eine nachträgliche Ausrichtung der Leistungen unter dem Titel des Vertrauensschutzes zu prüfen. | Arbeitslosenversicherung\n\n des Rückweisungsurteils des damaligen Verwaltungsgerichts vom 10. August 2012 verwiesen. 3. Im rechtskräftigen Rückweisungsurteil des damaligen Verwaltungsgerichts vom 10. August 2012 wurde festgehalten, dass die Rückforderung der Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2011 mit der Begründung fehlender Anspruchsberechtigung (Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) nicht grundsätzlich zu beanstanden ist. Das damalige Verwaltungsgericht kam jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit des Leistungsexports nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gehabt hätte, da er die Leistungsvoraussetzungen im Mitgliedstaat Schweiz erfüllt habe, wobei das Fehlen der Leistungsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht hinderlich sei, da die Regelung von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Wohnortklausel aufhebe. Offen blieb die Frage, ob der Beschwerdeführer über die Modalitäten einer Stellensuche im Ausland (insbesondere den Leistungsexport) genügend informiert worden war. Immerhin sei bereits im Beratungsprotokoll vom 10. März 2011 eine Stellenabsage bei C Deutschland notiert und im Protokoll vom 31. Mai 2011 der Wegzug des Beschwerdeführers festgehalten worden. Eine konkrete Beratung, wie es sich mit der Stellensuche im Ausland verhält, wäre daher angezeigt gewesen. Hierzu würden sogar konkrete Merkblätter existieren (etwa des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD: Ergänzungsinformation zum Info-Service \"Arbeitslosigkeit\" Ein Leitfaden für Versicherte, Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland [EU- oder EFTA-Mitgliedstaat], Ausgabe 2011 [neu auch Ausgabe 2012]). 4. (…) 5. (…) 6. Die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates hat sich zu vergewissern, dass der Arbeitslose über alle ihm aufgrund des Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 und aufgrund der Durchführungsverordnung obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72). Nach Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die Zeitspanne für den Leistungsexport auf höchstens drei Monate beschränkt; zudem sind besondere zeitliche und sachliche Voraussetzungen zu erfüllen. Hält die versicherte Person die Vorschriften nicht ein, so kann sie ihren Anspruch auf Leistung verlieren. Dies stellt eine erhebliche Einschränkung des Leistungsanspruch dar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Arbeitslosenkassen wegen der sie treffenden Aufklärungspflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 ATSG – welche in der Arbeitslosenversicherung Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 AVIG) – die interessierte Person über diese möglichen Folgen klar zu informieren haben (Kieser, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die Arbeitslosenversicherung, in: AJP 3/2003, S. 291 f.) Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen (Art. 85 und 85b Abs. 1 AVIG) ergeben. Im Kanton Luzern schreibt § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (SRL Nr. 890) vor, dass die regionalen Arbeitsvermittlungszentren mit den Arbeitslosen im Sinn einer Standortbestimmung Beratungs- und Vermittlungsgespräche durchführen. Als Informations- und Koordinationsstelle für Beratung, Betreuung, Beschäftigung, Weiterbildung und Vermittlung weisen sie die Arbeitslosen nach der Standortbestimmung wenn nötig an die zuständigen Stellen und Einrichtungen. Art. 27 Abs. 1 ATSG begründet eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 14 zu Art. 27). Daraus lassen sich keine gerichtlich durchsetzbaren Rechte der Versicherten ableiten (Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006 S. 12). Demgegenüber vermittelt Art. 27 Abs. 2 ATSG ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3). Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den zuständigen"}