{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-44_2013-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10225", "Checksum": "1d99915216a9848cc95d34776535709d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 44", "2013 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.12.2013 S 13 44 (2013 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. 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Besteht Unklarheit darüber, ob eine versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz hat und weist sie Stellenbewerbungen in der EU vor, besteht seitens der Arbeitslosenversicherung eine Pflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, die versicherte Person über die Möglichkeit des Exports der Arbeitslosentaggelder (Leistungsexport; Art. 69 Verordnung Nr. 1408/71) aufzuklären und sie diesbezüglich zu beraten.\r\nMacht die versicherte Person mangels Kenntnis von der Möglichkeit des Leistungsexportes keinen Gebrauch und erleidet so einen Nachteil, ist eine nachträgliche Ausrichtung der Leistungen unter dem Titel des Vertrauensschutzes zu prüfen. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A. Der 1953 geborene A, deutscher Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA bis 16. Januar 2015, meldete sich am 5. November 2010 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 15. November 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. November 2010 bis 14. November 2012 und richtete Taggeldleistungen aus. Beim letzten Arbeitgeber, der B, war A vom 1. Januar 2010 bis 12. November 2010 beschäftigt. Nachdem diverse Korrespondenz geführt worden war, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 den Betrag von Fr. 24'684.25 für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 zurück. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz sei nach Prüfung der Unterlagen ab 1. Mai 2011 nicht mehr erfüllt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. Dezember 2011 abgewiesen. In der Folge reichte A Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 10. August 2012 (Fallnummer S 12 56) hob das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen neu verfüge. Insbesondere sei die Frage zu klären, ob eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vorliege und sich der Beschwerdeführer allenfalls auf den Vertrauensschutz berufen könne. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Daraufhin holte die Arbeitslosenkasse weitere Auskünfte beim RAV ein, unter anderem die Formulare \"Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen\" von Oktober 2010 bis November 2011 sowie sämtliche Beratungsprotokolle bis zum 8. November 2011. Am 28. September 2012 verfügte sie erneut die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 24'684.25, da eine Berufung auf den Vertrauensschutz zu verneinen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 abgewiesen. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Januar 2013 beantragte A Folgendes: Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben; es sei von einer Rückforderung der ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 24'684.25 Abstand zu nehmen; es sei ihm nachträglich für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011 die Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 24'680.-- auszurichten; eventualiter sei ihm in Abgeltung seiner Aufwendungen zur Erfüllung der Kontrollvorschriften der Arbeitslosenkasse für die Zeit, in welcher ihm keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werde, eine Entschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- pro Monat auszurichten; es sei ihm für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie dass A keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (\"Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften, an. Ab dem 1. Mai 2010 sind in den 27 EU-Mitgliedstaaten die Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 durch die Verordnung Nr. 883/04 sowie die Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 ersetzt worden. In den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten finden die neuen Bestimmungen ab dem 1. April 2012 Anwendung und ersetzen sogleich die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. 2.2. Der Beurteilung einer Sache sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 125 V 127 E. 1, 123 V 25 E. 3a, 122 V 34 E. 1 mit Hinweis). Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011. Für den vorliegend relevanten Sachverhalt sind unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung gestützt auf intertemporalrechtliche Grundsätze die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 anzuwenden. Diesbezüglich wird auch auf Erwägung 1"}