{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-44_2013-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10225", "Checksum": "1d99915216a9848cc95d34776535709d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 44", "2013 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.12.2013 S 13 44 (2013 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. Besteht Unklarheit darüber, ob eine versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz hat und weist sie Stellenbewerbungen in der EU vor, besteht seitens der Arbeitslosenversicherung eine Pflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, die versicherte Person über die Möglichkeit des Exports der Arbeitslosentaggelder (Leistungsexport; Art. 69 Verordnung Nr. 1408/71) aufzuklären und sie diesbezüglich zu beraten.\r\nMacht die versicherte Person mangels Kenntnis von der Möglichkeit des Leistungsexportes keinen Gebrauch und erleidet so einen Nachteil, ist eine nachträgliche Ausrichtung der Leistungen unter dem Titel des Vertrauensschutzes zu prüfen. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:50", "Checksum": "097d45a6afe8c145c3d2e8c1f74fab50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.12.2013 S 13 44 (2013 III Nr. 6)\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. Besteht Unklarheit darüber, ob eine versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz hat und weist sie Stellenbewerbungen in der EU vor, besteht seitens der Arbeitslosenversicherung eine Pflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, die versicherte Person über die Möglichkeit des Exports der Arbeitslosentaggelder (Leistungsexport; Art. 69 Verordnung Nr. 1408/71) aufzuklären und sie diesbezüglich zu beraten.\r\nMacht die versicherte Person mangels Kenntnis von der Möglichkeit des Leistungsexportes keinen Gebrauch und erleidet so einen Nachteil, ist eine nachträgliche Ausrichtung der Leistungen unter dem Titel des Vertrauensschutzes zu prüfen. | Arbeitslosenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Arbeitslosenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 27.12.2013 |\n| Fallnummer: | S 13 44 |\n| LGVE: | 2013 III Nr. 6 |\n| Leitsatz: | Art. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. Besteht Unklarheit darüber, ob eine versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz hat und weist sie Stellenbewerbungen in der EU vor, besteht seitens der Arbeitslosenversicherung eine Pflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, die versicherte Person über die Möglichkeit des Exports der Arbeitslosentaggelder (Leistungsexport; Art. 69 Verordnung Nr. 1408/71) aufzuklären und sie diesbezüglich zu beraten. Macht die versicherte Person mangels Kenntnis von der Möglichkeit des Leistungsexportes keinen Gebrauch und erleidet so einen Nachteil, ist eine nachträgliche Ausrichtung der Leistungen unter dem Titel des Vertrauensschutzes zu prüfen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}