Auch mit Blick auf seine übrigen persönlichen und beruflichen Voraussetzungen hatte er bei einer bevorstehenden Aktivitätsdauer von knapp zwei Jahren die kritische Altersgrenze für die Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens bei Weitem erreicht (vgl. EVG-Urteile I 401/01 vom 4.4.2002 E. 4c, I 617/02 vom 10.3.2003 E. 3.3). Die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit war somit primär aufgrund des fortgeschrittenen Alters wirtschaftlich nicht mehr verwertbar und er hatte deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 5.2 hiervor). |