Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen. Auch mit Blick auf seine übrigen persönlichen und beruflichen Voraussetzungen hatte er bei einer bevorstehenden Aktivitätsdauer von knapp zwei Jahren die kritische Altersgrenze für die Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens bei Weitem erreicht (vgl. EVG-Urteile I 401/01 vom 4.4.2002 E. 4c, I 617/02 vom 10.3.2003 E. 3.3).