5.4. Werden diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber gestellt, ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Arbeitsstelle per Mai 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der ihn als landwirtschaftlichen Berater in einem reduzierten Pensum oder gar für eine geeignete Verweistätigkeit im Büro eingestellt hätte. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund zwei Jahre vor seiner Pensionierung stand und gesundheitlich angeschlagen war, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner