Ob eine solche Tätigkeit angesichts seiner Ausbildung als Landwirt überhaupt realistisch wäre, ist fraglich. Dies kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers auch administrative Aufgaben umfasst haben mag. Der Hauptanteil bestand im Aussendienst und der damit verbundenen Reise- und Beratertätigkeit, woran sein Erfolg in erster Linie gemessen wurde.