Die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hätte er in einem neuen Betrieb somit schwerlich noch verwerten können. Dabei sei zusätzlich erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits 2012 auch aus kardiologischen und pulmonalen Gründen in ärztlicher Behandlung stand, was seiner Vermittelbarkeit keineswegs förderlich gewesen wäre. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen wäre ihm eine angepasste Bürotätigkeit zwar vollumfänglich zuzumuten gewesen. Ob eine solche Tätigkeit angesichts seiner Ausbildung als Landwirt überhaupt realistisch wäre, ist fraglich.