Dieses gilt es bei einem beruflichen Neuanfang aufzubauen sowie über längere Zeit zu pflegen und zu erhalten. Die Einstellung eines neuen Beraters mit einer derart kurzen Aktivitätsdauer erscheint in diesem Zusammenhang nicht zielführend, was ihn für einen potenziellen Arbeitgeber noch uninteressanter gemacht hätte. Daran ändert auch sein berufliches Fachwissen nichts (vgl. BGer-Urteil 9C_52/2014 vom 28.5.2014 E. 3.1.3), zumal ohnehin fraglich scheint, inwieweit der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle effektiv darauf zurückgreifen könnte. Die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hätte er in einem neuen Betrieb somit schwerlich noch verwerten können.