Mit der Wiederaufnahme einer Beratungstätigkeit für eine andere Unternehmung ab 1. Juni 2012 hätte der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit einerseits nur mit 30%iger Einschränkung verwerten können, andererseits hätte er im neuen Betrieb noch eingearbeitet werden und sich einen neuen Kundenstamm aufbauen müssen. Die Einarbeitung eines nur zu 70 % leistungsfähigen Mitarbeiters für die verbleibende Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren, allenfalls gar noch branchenfremd, wäre für einen potenziellen Arbeitgeber ganz offensichtlich nicht interessant gewesen.