Die Stelle als langjähriger Mitarbeiter der A GmbH steht ihm jedoch nicht mehr zur Verfügung, da das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai 2012 gekündigt wurde. Mit der Wiederaufnahme einer Beratungstätigkeit für eine andere Unternehmung ab 1. Juni 2012 hätte der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit einerseits nur mit 30%iger Einschränkung verwerten können, andererseits hätte er im neuen Betrieb noch eingearbeitet werden und sich einen neuen Kundenstamm aufbauen müssen.