BGer-Urteil 9C_954/2012 vom 10.5.2013 E. 3.1.2). 5.3. Der am 14. April 1949 geborene Beschwerdeführer stand in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens von Dr. B (11.4.2012) an der Schwelle zum 64. Lebensjahr und nur rund zwei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Er ist gelernter Landwirt und führte bis ins Jahr 2000 selbständig eine Schweinezucht sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb.