Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen sein, ebenso der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1; BGer-Urteile 9C_153/2011 vom 22.3.2012 E. 3.1, 9C_918/2008 vom 28.5.2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).