Aufgrund der daraus resultierenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit stehe ihm eine ganze Invalidenrente zu. 5.2. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist grundsätzlich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu BGer-Urteil 9C_830/2007 vom 29.9.2008 E. 5.1).