{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-240_2014-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10331", "Checksum": "185c1212c84e2ec3375c9cd57baf0466"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 240", "2014 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 29.09.2014 S 13 240 (2014 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 29.09.2014 S 13 240 (2014 III Nr. 5)\nRegeste:\nBei einem gesundheitlich angeschlagenen Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren ist davon auszugehen, dass kein durchschnittlicher Arbeitgeber die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit eingehen würde. Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. | Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG. | Invalidenversicherung\n\n ihn für einen potenziellen Arbeitgeber noch uninteressanter gemacht hätte. Daran ändert auch sein berufliches Fachwissen nichts (vgl. BGer-Urteil 9C_52/2014 vom 28.5.2014 E. 3.1.3), zumal ohnehin fraglich scheint, inwieweit der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle effektiv darauf zurückgreifen könnte. Die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hätte er in einem neuen Betrieb somit schwerlich noch verwerten können. Dabei sei zusätzlich erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits 2012 auch aus kardiologischen und pulmonalen Gründen in ärztlicher Behandlung stand, was seiner Vermittelbarkeit keineswegs förderlich gewesen wäre. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen wäre ihm eine angepasste Bürotätigkeit zwar vollumfänglich zuzumuten gewesen. Ob eine solche Tätigkeit angesichts seiner Ausbildung als Landwirt überhaupt realistisch wäre, ist fraglich. Dies kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers auch administrative Aufgaben umfasst haben mag. Der Hauptanteil bestand im Aussendienst und der damit verbundenen Reise- und Beratertätigkeit, woran sein Erfolg in erster Linie gemessen wurde. Eine neue Stelle im Bürobereich wäre vor diesem Hintergrund auf jeden Fall mit einem Berufswechsel verbunden, wofür der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufzubringen hätte, was angesichts der langjährigen Tätigkeit als Landwirt bzw. landwirtschaftlicher Berater mit wesensgemäss hohem Selbständigkeitsgrad wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. zum Ganzen BGer-Urteile 9C_272/2014 vom 30.7.2014 E. 3.4, 9C_52/2014 vom 28.5.2014 E. 3.1.3, 9C_751/2013 vom 6.5.2014 E. 4.5, 8C_345/2013 vom 10.9.2013 E. 4.3.2, 9C_954/2012 vom 10.5.2013 E. 3.2 und 9C_153/2011 vom 22.3.2012 E. 3.3, jeweils mit Hinweisen). 5.4. Werden diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber gestellt, ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Arbeitsstelle per Mai 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der ihn als landwirtschaftlichen Berater in einem reduzierten Pensum oder gar für eine geeignete Verweistätigkeit im Büro eingestellt hätte. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund zwei Jahre vor seiner Pensionierung stand und gesundheitlich angeschlagen war, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen. Auch mit Blick auf seine übrigen persönlichen und beruflichen Voraussetzungen hatte er bei einer bevorstehenden Aktivitätsdauer von knapp zwei Jahren die kritische Altersgrenze für die Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens bei Weitem erreicht (vgl. EVG-Urteile I 401/01 vom 4.4.2002 E. 4c, I 617/02 vom 10.3.2003 E. 3.3). Die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit war somit primär aufgrund des fortgeschrittenen Alters wirtschaftlich nicht mehr verwertbar und er hatte deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 5.2 hiervor). |"}