{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-240_2014-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10331", "Checksum": "185c1212c84e2ec3375c9cd57baf0466"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 240", "2014 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 29.09.2014 S 13 240 (2014 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 29.09.2014 S 13 240 (2014 III Nr. 5)\nRegeste:\nBei einem gesundheitlich angeschlagenen Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren ist davon auszugehen, dass kein durchschnittlicher Arbeitgeber die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit eingehen würde. Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. | Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Der bei Verfügungserlass (22.3.2013) fast 64-jährige Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass ihm die Stelle als Berater bei der A GmbH per 31. Mai 2012 gekündigt wurde. Er habe in der Folge versucht, als selbständiger landwirtschaftlicher Berater für Schweinezucht tätig zu werden, was jedoch aufgrund des kleinen und hart umkämpften Marktes nicht gelungen sei. Es sei ausgeschlossen, dass er in der ihm verbleibenden Aktivitätsdauer sowie unter Berücksichtigung seiner limitierten Arbeitsfähigkeit einen Arbeitgeber finden könne. Aufgrund der daraus resultierenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit stehe ihm eine ganze Invalidenrente zu. 5.2. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist grundsätzlich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu BGer-Urteil 9C_830/2007 vom 29.9.2008 E. 5.1). Tatsächlich wird das fortgeschrittene Alter, auf welches sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist (BGer-Urteil 9C_918/2008 vom 28.5.2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (EVG-Urteil I 831/05 vom 21.8.2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen sein, ebenso der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1; BGer-Urteile 9C_153/2011 vom 22.3.2012 E. 3.1, 9C_918/2008 vom 28.5.2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 457 den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 ff.; BGer-Urteil 9C_954/2012 vom 10.5.2013 E. 3.1.2). 5.3. Der am 14. April 1949 geborene Beschwerdeführer stand in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens von Dr. B (11.4.2012) an der Schwelle zum 64. Lebensjahr und nur rund zwei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Er ist gelernter Landwirt und führte bis ins Jahr 2000 selbständig eine Schweinezucht sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die von 2000 bis 2012 ausgeübte unselbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Berater für Schweinezucht ist ihm gemäss gutachterlicher Einschätzung lediglich um Umfang von sechs Stunden pro Tag bzw. in einem Pensum von 70 % zumutbar. Die Stelle als langjähriger Mitarbeiter der A GmbH steht ihm jedoch nicht mehr zur Verfügung, da das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai 2012 gekündigt wurde. Mit der Wiederaufnahme einer Beratungstätigkeit für eine andere Unternehmung ab 1. Juni 2012 hätte der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit einerseits nur mit 30%iger Einschränkung verwerten können, andererseits hätte er im neuen Betrieb noch eingearbeitet werden und sich einen neuen Kundenstamm aufbauen müssen. Die Einarbeitung eines nur zu 70 % leistungsfähigen Mitarbeiters für die verbleibende Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren, allenfalls gar noch branchenfremd, wäre für einen potenziellen Arbeitgeber ganz offensichtlich nicht interessant gewesen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass bei einer Beratungstätigkeit in einem kleinen sowie hart umkämpften Markt das Vertrauensverhältnis zu den Kunden klar im Vordergrund steht. Dieses gilt es bei einem beruflichen Neuanfang aufzubauen sowie über längere Zeit zu pflegen und zu erhalten. Die Einstellung eines neuen Beraters mit einer derart kurzen Aktivitätsdauer erscheint in diesem Zusammenhang nicht zielführend, was"}