{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-240_2014-09-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10331", "Checksum": "185c1212c84e2ec3375c9cd57baf0466"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 240", "2014 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 29.09.2014 S 13 240 (2014 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem gesundheitlich angeschlagenen Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren ist davon auszugehen, dass kein durchschnittlicher Arbeitgeber die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit eingehen würde. Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. | Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:36", "Checksum": "687de77cb01d7f79040815caf981359f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 29.09.2014 S 13 240 (2014 III Nr. 5)\nRegeste:\nBei einem gesundheitlich angeschlagenen Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren ist davon auszugehen, dass kein durchschnittlicher Arbeitgeber die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit eingehen würde. Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. | Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 29.09.2014 |\n| Fallnummer: | S 13 240 |\n| LGVE: | 2014 III Nr. 5 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG. |\n| Leitsatz: | Bei einem gesundheitlich angeschlagenen Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren ist davon auszugehen, dass kein durchschnittlicher Arbeitgeber die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit eingehen würde. Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}