Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2007 - 2011 in der Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht korrekt festgesetzt worden wären. 4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid sowohl bezüglich der Qualifikation der Entschädigungen als beitragspflichtiges Einkommen wie auch der Beitragsfestsetzung als rechtens und ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. |