Es ist somit davon auszugehen, dass die in der Schweiz erzielten Saläre nebst seiner Entschädigung als Verwaltungsrat auch solche Einkünfte mitenthalten. 3.2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse die von der B AG an A ausgerichteten Gehaltszahlungen zu Recht als massgebenden Lohn der Beitragspflicht unterworfen hat. Rein in masslicher Hinsicht blieb die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Nachzahlungsverfügung seitens der B AG unbestritten. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2007 - 2011 in der Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht korrekt festgesetzt worden wären.